Öffentliche Zustellung

Datum 18.01.2021

Wenn ein Schreiben oder ein Bescheid nicht an die letzte bekannte Meldeanschrift zugestellt werden kann, kann eine öffentliche Bekanntmachung angeordnet werden. Auf diese Weise wird der Empfänger des Schreibens informiert, dass ein Schriftstück für ihn vorliegt und wo es abzuholen ist.

Diese Vorgehensweise wird als öffentliche Zustellung bezeichnet.

Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung 2 Wochen vergangen sind. Das Schriftstück wird dann entfernt. Mit der öffentlichen Zustellung werden Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Die Rechtsgrundlagen dafür sind:
§ 40 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch II,
§ 37 Absatz 3 und § 65 Sozialgesetzbuch X in Verbindung mit
§ 10 Verwaltungszustellungsgetz.

Bislang erfolgte die öffentliche Bekanntmachung durch Aushänge im Eingangsbereich des Jobcenters am Hauptstandort in Wittenberg. Aufgrund der besonderen Begebenheiten im Zusammenhang mit der Situation um Corona sind diese Benachrichtigungen ab sofort und bis auf Weiteres auch auf unserer Webseite einsehbar.