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Bildung und Teilhabe

Wer Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhält, kann weitere Leistungen in Anspruch nehmen. Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene werden zusätzlich zu den bisher gewährten monatlichen Sozialleistungen auch Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 SGB II gewährt.

Welche Leistungen gibt es?

  • Ausflüge und mehrtägige Fahrten der Schule bzw. Kindertageseinrichtung,
  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
  • Schülerbeförderungskosten,
  • Ergänzende angemessene Lernförderung für Schülerinnen und Schüler,
  • Zuschuss zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen und
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

*Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die noch keine 25 Jahre alt sind, eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

In der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird im Wesentlichen auf eine gesonderte Beantragung der Bildungs- und Teilhabeleistungen verzichtet. Lediglich für die Lernförderung ist weiterhin ein gesonderter Antrag notwendig. Alle anderen Leistungen des Bildungspakets gelten durch den Haupt- oder Weiterbildungsantrag auf Arbeitslosengeld II als rechtzeitig beantragt.

Ausflüge und mehrtägige Fahrten der Schule bzw. Kindertageseinrichtung

Für Schülerinnen und Schüler können die Kosten, die für einen eintägigen Schulausflug oder eine mehrtägige Klassenfahrt anfallen, übernommen werden. Auch für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, können die Kosten für einen Ausflug oder eine Kinderfreizeit getragen werden. Ausgenommen ist das Taschengeld.

Bitte nutzen Sie zur Abrechnung dieser Kosten den Vordruck "Anlage B", siehe unten. Bei direkter Abrechnung durch die Schule ist der Vordruck "Sammelanlage B" zu nutzen.

Schulbedarf

Für den Kauf von Schulmaterial - Schreibmaterialien, Taschenrechner und anderes mehr - erhalten berechtigte Schülerinnen und Schüler in jedem Schulhalbjahr jeweils zum 01. August und zum 01. Februar pauschalierte Zuschüsse. Diese Zuschüsse werden regelmäßig durch den Gesetzgeber angepasst. Wer bereits im Leistungsbezug steht, bekommt für seine Kinder diese Zuschüsse automatisch, wenn einmalig eine Schulbescheinigung eingereicht wird.

Lernförderung für Schülerinnen und Schüler

Bedürftige Schülerinnen und Schüler können, unabhängig einer Versetzungsgefährdung, unter bestimmten Voraussetzungen Lernförderung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist insbesondere, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen. Die jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen sind in jedem Einzelfall zu berücksichtigen. Neben der Notwendigkeit der Antragstellung ist die Bestätigung der Lehrkraft erforderlich.

Bitte nutzen Sie zur Abrechnung dieser Kosten die Vordrucke "Antrag Lernförderung", "Anlage D" und "Anlage D1", siehe unten.

Zuschuss zum gemeinschaftlichen Mittagessen

Ohne zusätzliche Kosten für die Eltern ist das Mittagessen für jedes hilfebedürftige Kind bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in der Schule, Kita und Kindertagespflege gesichert. Eine kostenfreie gemeinschaftliche Mittagsverpflegung ist an Schultagen auch in enger Kooperation zwischen Schule und Tageseinrichtung möglich.

Bitte nutzen Sie zur Abrechnung dieser Kosten den Vordruck "Aufwendungen für Leistungen der Bildung und Teilhabe", sie unten. Sofern Sie bereits in Vorleistung gegangen sind, vergessen Sie nicht die Rechnung und einen Beleg über die erfolgte Zahlung beizufügen. Auf der Rechnung muss neben den Angaben zu den Kosten auch der Name des Kindes und die Anzahl der Portionen enthalten sein.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von 15,- € monatlich für Vereins-, Kultur- oder Ferienangebote, um z. B. beim Musikunterricht, beim Sport, bei Spiel und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitmachen zu können.

Bitte nutzen Sie zur Abrechnung dieser Kosten den Vordruck "Anlage F".

Schülerbeförderung

Fallen Aufwendungen für Fahrten an, die gesetzlich als "Schülerbeförderung" definiert sind und werden diese Aufwendungen nicht anderweitig abgedeckt, werden sie übernommen. Und zwar auch in den Fällen, bei denen die Schülerfahrkarte zu allgemeinen Fahrten außerhalb des Schulverkehrs berechtigt. Übrigens gilt als "nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges" auch eine Schule mit besonderen Profil (zum Besipiel mit einem sportlichen oder sprachlichen Profil oder auch Ganztagsschulen).

Wie werden die Leistungen erbracht?

Den Schulbedarf und die Schülerbeförderungskosten erhalten Sie als Geldleistung.
Alle anderen Leistungen können als monatliche Geldleistung an Sie erbracht werden oder die Auszahlung erfolgt direkt an den Leistungsanbieter.

Sie beziehen Bürgergeld nach dem SGB II?
Bitte wenden Sie sich an das Jobcenter Landkreis Wittenberg.

Haben Sie allgemeine Fragen zu diesen Leistungen, zur Antragstellung oder zum Bearbeitungsstand? Sprechen Sie uns an, wir sind Ihr Partner und beraten Sie gern! Eine vorherige Terminvereinbarung ist übrigens nicht erforderlich. Weitere Informationen dazu finden sie unter "Anträge und Hinweise als Download".

Sie beziehen Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag?
Bitte wenden Sie sich an den Landkreis Wittenberg.

Anträge und Hinweise als Download