Navigation und Service

Allgemeines zum Bürgergeld

Ihr notwendiger Lebensunterhalt, mit Ausnahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, wird in sogenannten Regelbedarfen gewährt. Das bedeutet, dass die Regelbedarfe die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwasser), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben pauschal abdecken.

Regelbedarfe 2024

Diese Regelsätze gelten ab 1. Januar 2024
                     

 

Alleinstehende / Alleinerziehende

 

563 Euro

 

Regelbedarfsstufe 1

 

Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften

 

506 Euro

 

Regelbedarfsstufe 2

 

nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre, im Haushalt der Eltern

 

451 Euro

 

Regelbedarfsstufe 3

 

Jugendliche von 14 bis 17 Jahren

 

471 Euro

 

Regelbedarfsstufe 4

 

Jugendliche von 6 bis 13 Jahren

 

390 Euro

 

Regelbedarfsstufe 5

 

Kinder von 0 bis 5 Jahren

 

357 Euro

 

Regelbedarfsstufe 6

Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter lebt. Ausgenommen sind Kinder, die (zum Beispiel auf Grund einer Behinderung) Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) haben.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt.

Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Bedarfen der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.

Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn das Jobcenter Landkreis Wittenberg die Übernahme der Bedarfe für die Unterkunft und Heizung zugesichert hat. Die Zusicherung erhalten Sie über den für Ihre Leistungen zuständigen Mitarbeiter. Die Zusicherung erfolgt, wenn

  • die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können,
  • der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
  • ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.

Näheres zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung regelt die für den Landkreis Landkreis Wittenberg gültige Richtlinie.

Richtlinie für die Kosten der Unterkunft

Merkblatt zu den aktuellen Kostensätzen der Unterkunft 2023

Einmalige Leistungen

Über die Regelbedarfe hinaus können Sie einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung erhalten für

  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
  • die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaften und Geburt sowie
  • die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen sowie die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Näheres können Sie unter Punkt 2 der für den Landkreis Wittenberg gültigen Richtlinie entnehmen.

Richtlinie für einmalige Leistungen