Allgemeine Informationen
Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/-in: Der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.
Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Was ist eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft?
Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft liegt vor, wenn eine Person mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Personen
- länger als ein Jahr zusammenleben,
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der anderen zu verfügen.
Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Bürgergeld müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren Personen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
Wann habe ich Anspruch auf Mehrbedarfe?
Unter bestimmten Voraussetzungen wird für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende und Menschen mit Behinderungen ein Mehrbedarf als Bedarf berücksichtigt. Ein Mehrbedarf kann auch vorliegen, wenn Sie sich kostenaufwändiger ernähren müssen und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können. Weitere Informationen dazu sind auf unserem Informationsblatt zu finden.
Ein Mehrbedarf für eine kostenaufwändigere Ernährung kommt insbesondere bei folgenden Krankheiten in Betracht:
- Mukoviszidose / zystische Fibrose
- Zöliakie
- Terminale Niereninsuffizienz mit Dialysetherapie
- Schluckstörung, bei welcher aus ärztlicher Sicht der Einsatz sog. Andickungspulver empfohlen wird
- Krankheitsassoziierte Mangelernährung nach individueller medizinischer Beurteilung. Folgende Krankheitsbilder können häufig zu einer entsprechenden Mangelernährung führen: Tumorerkrankungen, Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD), CED (Morbus Crohn, Collitis Ulcerosa), Neurologische Erkrankungen (auch Schluckstörungen), terminale Niereninsuffizienz, insb. bei Dialyse, und präterminale Niereninsuffizienz, insb. bei Dialyse, Wundheilungsstörungen, Lebererkrankungen (z.B. alkoholische Steatohepatitis, Leberzirrhose). Ein Mehrbedarf kann bei diesen Erkrankungen i. d. R. nur bei Erfüllung eines phänotypischen und eines zusätzlichen ätilogischen Kriteriums erfolgen.
Bei folgenden Erkrankungen ist in der Regel ein krankheitsbedingter Mehrbedarf zu verneinen, da eine Vollkost angezeigt ist und davon ausgegangen werden kann, dass der in dem Regelbedarf enthaltene Anteil für Ernährung den notwendigen Aufwand für eine Vollkost deckt:
- Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfette)
- Hyperurikämie (Erhöhung der Harnsäure im Blut)
- Gicht (Erkrankung durch Harnsäureablagerungen)
- Hypertonie (Bluthochdruck)
- Kardinale und renale Ödeme (Gewebswasseransammlungen bei Herz- oder Nierenerkrankungen)
- Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit – Typ II und Typ I, konventionell und intensiviert konventionell behandelt)
- Ulcus duodeni (Geschwür am Zwölffingerdarm)
- Ulcus ventriculi (Magengeschwür)
- Neurodermitis (Überempfindlichkeit von Haut und Schleimhäuten auf genetischer Basis)
- Leberinsuffizienz
Sofern Ihr Warmwasser nicht über Ihre Heizungsanlage aufbereitet wird und diese Kosten deshalb nicht im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden, können Sie hierfür ebenfalls einen Mehrbedarf erhalten.
Was ist, wenn ich kein Konto habe?
Für Geldinstitute besteht gem. § 31 Abs. 1 Zahlungskontengesetz (ZKG) eine gesetzliche Verpflichtung, für Berechtigte ein Basiskonto zu führen. Berechtigter ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-den nicht abgeschoben werden können.
Wenn Sie trotzdem kein Konto haben, wird Ihnen eine „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ zugeleitet. Diese können Sie sich bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen. Dafür werden Ihnen jedoch pauschal Kosten in Höhe von 2,85 € von den zustehenden Leistungen abgezogen.
Je nach Höhe des Auszahlungsbetrages entstehen weitere Kosten. Sollten Sie nachweisen können, dass die Einrichtung eines Kontos Ihnen nicht möglich ist, wird auf den Abzug verzichtet. Einzelbeträge unter zehn Euro werden nicht ausbezahlt, sondern angesammelt, bis der Betrag höher ist. Wenn Sie allerdings schon länger als sechs Monate nicht ausbezahlt wurden, wird auch ein Betrag unter zehn Euro überwiesen.
Kinderzuschlag und Wohngeld
Der Kinderzuschlag ist für Eltern vorgesehen, welche mit ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Einkommen und Vermögen ausreicht, um ihren eigenen Bedarf zu decken, aber nicht den Bedarf ihrer Kinder. In diesen Fällen gewährt die zuständige Familienkasse bei der Agentur für Arbeit auf Antrag einen Kinderzuschlag. Er beträgt maximal 209,- € monatlich pro Kind. Verfügen Kinder über ein eigenes, zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen von 209,- € oder mehr, z. B. durch Unterhaltsleistungen, entfällt der Kinderzuschlag.
Der Kinderzuschlag wird auch nicht zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gezahlt. Der Kinderzuschlag ist gegenüber dem Arbeitslosengeld II vorrangig.
Bei der Leistung Wohngeld handelt es sich ebenfalls um eine vorrangige Leistung gegenüber dem Bürgergeld. Bereits bei der Antragstellung erfolgt eine überschlägige Berechnung dahingehend, ob mit Kinderzuschlag und / oder Wohngeld Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden kann. Eine abschließende Prüfung erfolgt spätestens bei der Prüfung der von Ihnen eingereichten Antragsunterlagen. Sofern durch Kinderzuschlag und / oder Wohngeld Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden kann, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Der Antrag auf Arbeitslosengeld II ist dann abzulehnen.
Wohngeld wird in der Regel vom Beginn des Monats an gezahlt. Es empfiehlt sich, die Anträge auf Wohngeld bzw. Kinderzuschlag zeitnah nach der Ablehnung des Antrages auf Bürgergeld zu stellen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenter Landkreis Wittenbergnehmen auch bei Änderungen in den Einkommensverhältnissen eine entsprechende Überprüfung vor. Sofern durch Kinderzuschlag und/oder Wohngeld ein höherer Anspruch besteht, werden Sie entsprechend informiert. Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt Bürgergeld (ehem. Arbeitslosengeld II / Sozialgeld) entnehmen: Link