Teilhabechancengesetz

Neues Gesetz eröffnet neue Perspektiven und ebnet den Weg in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung!

Das Teilhabechancengesetz ist zum 01.01.2019 in Kraft getreten und integriert die beiden neuen Fördermöglichkeiten „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ und „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ im Sozialgesetzbuch 2 (SGB II). Langzeitarbeitslose und auch sehr arbeitsmarktferne Personen sollen durch einen Lohnkostenzuschuss sowie individuelle Unterstützung und Betreuung wieder am Arbeitsleben teilhaben können.

„Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ - § 16e SGB II

Um länger andauernde Arbeitslosigkeit zu verhindern, werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse für Menschen gefördert, die seit mindestens 2 Jahren arbeitslos sind. 

Die „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ umfasst:

  • 75 % Zuschuss zum Arbeitsentgelt im 1. Jahr,
  • 50 % Zuschuss zum Arbeitsentgelt im 2. Jahr,
  • einen pauschalierten Beitrag zur Sozialversicherung (ohne Arbeitslosenversicherung),
  • Betreuung / Coaching während der Förderdauer, in den ersten 6 Monaten muss der Arbeitnehmer in angemessenen Umfang für die Betreuung freigestellt werden sowie
  • ergänzende Qualifizierungsmaßnahmen bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen.

„Teilhabe am Arbeitsmarkt“ - § 16i SGB II

Auch Menschen, die schon sehr lange Arbeitslosendgeld 2 beziehen, sollen die Möglichkeit erhalten, eine Beschäftigung auf dem allgemeinen oder sozialen Arbeitsmarkt zu bekommen. Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse in der Wirtschaft, sozialen Einrichtungen oder Kommunen für eine Dauer von 5 Jahren.

Zur Zielgruppe gehören Menschen:

  • die das 25. Lebensjahr vollendet,
  • mindestens 6 innerhalb der letzten 7 Jahre Arbeitslosengeld 2 erhalten und
  • in dieser Zeit nicht oder nur kurz sozialversicherungspflichtig, geringfügig oder selbstständig gearbeitet haben und
  • für die noch keine Zuschüsse an Arbeitgeber nach § 16i (1) SGB II für eine Dauer von 5 Jahren geleistet wurden.

Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind leben oder schwerbehindert sind, ist ein mindestens 5-jähriger Leistungsbezug innerhalb der letzten 7 Jahre ausreichend.

Die „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ umfasst:

  • 100 % Zuschuss zum Mindestlohn im 1. und 2. Jahr (2019: 9,19 €/Stunde),
  • 90 % Zuschuss zum Mindestlohn im 3. Jahr,
  • 80 % Zuschuss zum Mindestlohn im 4. Jahr,
  • 70 % Zuschuss zum Mindestlohn im 5. Jahr,
  • einen pauschalierten Beitrag zur Sozialversicherung (ohne Arbeitslosenversicherung),
  • Betreuung / Coaching während der Förderdauer, im 1. Jahr muss der Arbeitnehmer im angemessenen Umfang für die Betreuung freigestellt werden sowie
  • erforderliche Weiterbildungen oder betriebliche Praktika.

Gibt es einen Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, wird der Zuschuss auf der Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgelts bemessen.

Sie sind interessiert?

Für die Abklärung Ihrer individuellen Fördervoraussetzungen vereinbaren Sie bitte einen Termin mit Ihrer zuständigen Vermittlungsfachkraft. Gern auch telefonisch unter der Telefonnummer 03491 / 438 777.

Die Servicenummer für Arbeitgeber lautet: 0800 / 4 5555 20.

Bei allgemeinen Fragen können Sie sich auch gern an die Projektkoordinatorin des Teilhabechancengesetzes im Jobcenter Landkreis Wittenberg wenden. Sie ist unter der Telefonnummer 03491 / 438 653 zu erreichen.