Bürgergeld

Das Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende) als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts können erwerbsfähige Personen erhalten, wenn sie leistungsberechtigt sind. Die der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Personen, die nicht erwerbsfähig, aber leistungsbe­rechtigt sind, können ebenfalls das Bürgergeld erhalten. Das Bürgergeld erhält, wer keinen vorrangigen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), 3. & 4. Kapitel (Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) hat.

Bei der Berechnung der Leistungen wird die sogenann­te Bedarfsgemeinschaft betrachtet. Diese kann aus einer oder mehreren Personen bestehen, wobei min­destens eine Person erwerbsfähig sein muss.

Das Bürgergeld setzen sich zusammen aus:

  • Regelbedarf
  • Mehrbedarfen (bei Vorliegen der Voraussetzungen)
  • Bedarf für Unterkunft und Heizung

Der Regelbedarf deckt den laufenden Bedarf, insbesondere für Ernährung, Kleidung und Körperpflege ab. Auch einmalige Bedarfe wie Hausrat und die Bedürfnisse des täglichen Lebens werden pauschaliert mit dem Regelbedarf abgedeckt.

Für bestimmte Mehrbedarfe gibt es einen prozentualen Aufschlag auf den Regelbedarf.

Einen Mehrbedarf erhalten u.a.:

  • werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche
  • Alleinerziehende von Minderjährigen
  • behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX oder dem SGB XII erhalten
  • Personen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen (wenn diese nachweislich erforderlich ist)

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind.

Zu den tatsächlichen Aufwendungen gehören:

  • die Nettokaltmiete
  • die kalten Betriebskosten
  • Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung
  • sonstige mietvertraglich geschuldete Leistungen
  • Betrieb- und Heizkostennachzahlungen bzw. Erstattungen

Bei Wohnungs- und Hauseigentum gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die Belastungen (z. B. Schuldzinsen, Gebäudeversicherung, Nebenkosten usw., nicht aber Tilgungsraten).

Die Übersicht für die angemessenen Unterkunftskosten im Landkreis Uelzen (Höchstbeträge) finden Sie hier.

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) werden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur auf Antrag gewährt.

Für einen eventuellen Leistungsanspruch ist der Tag der Antragstellung maßgeblich. Für Zeiten vor der Antragstellung können grundsätzlich keine Leistungen erbracht werden. Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II wirkt jedoch auf den ersten Tag des Monats der Antragstellung zurück.  

Bitte berücksichtigen Sie, dass eine Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nur möglich ist, wenn Ihre Bedarfsgemeinschaft den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig anderweitig sicherstellen kann.

Vorrangig sollten Sie prüfen, ob für Sie ein Antrag auf eine oder mehrere vorrangige Sozialleistungen (z. B. Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Renten, Unterhaltsvorschüsse, Ausbildungsförderung, Krankengeld) in Betracht kommt. Entsprechende Anträge müssen von Ihnen bei den zuständigen Stellen (z. B. Wohngeldstelle, Familienkasse, Jugendamt) gestellt werden.

Wenn in Ihrer Bedarfsgemeinschaft Einkommen erzielt wird oder Vermögen vorhanden ist, wird dieses bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruchs unter Beachtung von Freibeträgen berücksichtigt. Einkommen und Vermögen müssen bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II vollständig angegeben werden. Das Jobcenter ist berechtigt, die Vollständigkeit Ihrer Angaben zu überprüfen, z. B. durch einen Datenabgleich mit anderen Behörden oder Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen.  

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in der Regel für 12 Monate bewilligt und monatlich im Voraus gezahlt.

Zusatzinformationen

Jobcenter Landkreis Uelzen

Lüneburger Str. 72
29525 Uelzen
Kontaktdaten
Telefon: 0581 / 939 496

Öffnungszeiten:

Montag08:00 - 12:00 Uhr  
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwochnur nach Terminvereinbarung
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr & 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr

Darüber hinaus stehen Zeitfenster für terminierte Beratungsgespräche zur Verfügung.

Montag - Mittwoch

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