Dienstleistungseinkauf

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) unterbreitet den Jobcentern Angebote, um sie bei ihrer Aufgabenwahrnehmung zu unterstützen. Es ist die rechtswirksame Übertragung von Aufgaben und hoheitlichen Befugnissen der Jobcenter auf die BA zu gewährleisten.

Im ersten Schritt ist die Aufgabenübertragung durch die Trägerversammlung im Wege eines Beschlusses notwendig. Dieser muss die übertragende Aufgabe deutlich benennen und den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung (gE) ermächtigen, im zweiten Schritt eine Verwaltungsvereinbarung (Rahmenvereinbarung) und ggf. Zusatzverwaltungsvereinbarungen sowie Einzelvereinbarungen mit der BA abzuschließen.

Eine wirksame Aufgaben- und Befugnisübertragung erfolgt nur dann, wenn der entsprechende Trägerversammlungsbeschluss veröffentlicht wird: Bei operativen Aufgaben (Serviceleistungen „O.“) sind die Inhalte des Beschlusses den Kundinnen und Kunden der gE in geeigneter Weise zugänglich zu machen, damit zu jedem Zeitpunkt Klarheit darüber besteht, welche Serviceleistungen durch die BA für die gE erbracht werden.

Das Jobcenter Landau-Südliche Weinstraße hat folgende Serviceleistungen im operativen Bereich von der BA eingekauft:           

O.3 Einkauf Arbeitsmarktdienstleistungen SGB II

Wirtschaftlicher und qualitativ hochwertiger Einkauf von Arbeitsmarktdienstleistungen durch die Regionalen Einkaufszentren (REZ) unter Beachtung der bedarfsträgerspezifischen Anfor-derungen, vergaberechtskonformer Durchführung von Beschaffungsverfahren und bedarfs-trägerorientierter Vertragsabwicklung und -betreuung.

O.4 Ärztliche Begutachtung und Beratung SGB II

Entscheidungshilfe für Auftraggeberinnen/Auftraggeber; Unterstützung der Beratungs- und Vermittlungsarbeit des operativen Bereichs; sozialmedizinische Information und Beratung der Kundinnen/Kunden.

O.5 Berufspsychologischer Service

Unterstützung der Beratungs- und Vermittlungsarbeit des operativen Bereichs sowie Wahrnehmung betriebspsychologischer Aufgaben.

O.6 Technischer Beratungsdienst SGB II

Unterstützung der Beratungs- und Vermittlungsarbeit des operativen Bereichs. Sicherstellung der Einhaltung von technischen und arbeitswissenschaftlichen Kriterien unter Beachtung von Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Kostenangemessenheit.

O.8 Forderungseinzug

Ziel des Fachbereichs Inkasso ist es, für die gE auf der Basis der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes ein optimales Einziehungsergebnis zu erreichen. Der Fachbereich Inkasso wird im Rahmen der Aufgabenübertragung nach § 44b Abs. 4 Satz 1 SGB II für die gE tätig und zieht für diese unter anderem Rückforderungen aus Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, Kosten der Unterkunft, Mehrbedarf (z.B. Warmwasser) und Darlehen nach § 42a SGB II ein. Zudem zieht der Inkasso-Service nach § 33 SGB II übergegangene Unterhaltsansprüche ein, soweit das Modul „Einziehung von rückständigem Unterhalt" gewählt wurde.

Trägerversammlungsbeschluss

Verwaltungsvereinbarung

Wahl der Serviceleistungen 2019

Wahl der Serviceleistungen 2020