Bürgergeld
Das Bürgergeld löst am 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ab.
Wenn Sie bereits Arbeitslosengeld II erhalten
- Sie müssen keinen neuen Antrag stellen.
- Sie behalten Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner beim Jobcenter.
- Ihre Maßnahmen, wie zum Beispiel Weiterbildungen, laufen wie gewohnt weiter.
- Wichtig: Endet Ihr laufender Bewilligungsabschnitt, müssen Sie – wie bereits in der Vergangenheit – einen Weiterbewilligungsantrag stellen.
Sie können Bürgergeld online beantragen. Den Online-Antrag und alle Hinweise dazu finden Sie hier
Mehr finanzielle Absicherung
Allen, die es erhalten, soll das Bürgergeld mehr finanzielle Sicherheit geben. Die Regelungen rund um das Bürgergeld sind so gestaltet, dass vor allem in der Anfangszeit die Arbeitsuche im Vordergrund stehen kann.
Regelbedarfe
Die Regelbedarfe der Grundsicherung sind pauschale Geldbeträge, mit denen alltägliche Ausgaben abgedeckt werden sollen. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für Lebensmittel und Kleidung.
Die Regelbedarfe werden mit der Einführung des Bürgergeldes ab dem 1. Januar 2023 erhöht.
Regelbedarf für
Alleinstehende, Alleinerziehende | 502 Euro |
Volljährige Partner | 451 Euro |
Volljährige von 18 - 24 Jahre Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen | 402 Euro |
Kinder beziehungsweise Jugendliche von 14 - 17 Jahre | 420 Euro |
Kinder von 6 - 13 Jahre | 348 Euro |
Kinder von 0 - 5 Jahre | 318 Euro |
Kosten der Unterkunft und Heizung
Die Kosten der Unterkunft umfassen die Ausgaben für Ihre Wohnung, also zum Beispiel Miete und Nebenkosten. Mit Einführung des Bürgergeldes werden die Kosten für die Unterkunft im ersten Jahr vollständig berücksichtigt (Karenzzeit). Etwas anderes gilt jedoch, wenn bereits in der Vergangenheit nur die angemessenen Kosten übernommen wurden. Dann werden weiterhin ausschließlich die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt.
Die Heizkosten werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.
Hinweis: Stromkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Diese sind im Regelbedarf enthalten.
Vermögen
Bürgergeld wird nur gezahlt, wenn Sie den Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln finanzieren können. Zu diesen Mitteln zählen neben dem Einkommen auch Vermögen.
Mit dem Bürgergeld wird ab dem 1. Januar 2023 eine Karenzzeit für Vermögen für die ersten 12 Monate eingeführt. Das bedeutet: Ihr Vermögen wird nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Das ist der Fall, wenn die Summe 40.000 Euro für die Antragstellerin oder den Antragsteller übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 15.000 Euro für jede weitere Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.
Selbst genutztes Wohneigentum (Hausgrundstück, Eigentumswohnung) bleibt bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens unberücksichtigt.