Bürgergeld
Seit dem 01. Januar 2023 ist das Arbeitslosengeld II durch das Bürgergeld abgelöst worden.
Sie können Bürgergeld online beantragen. Den Online-Antrag und alle Hinweise dazu finden Sie hier
Mehr finanzielle Absicherung
Allen, die es erhalten, soll das Bürgergeld mehr finanzielle Sicherheit geben. Die Regelungen rund um das Bürgergeld sind so gestaltet, dass vor allem in der Anfangszeit die Arbeitsuche im Vordergrund stehen kann.
Regelbedarfe
Die Regelbedarfe der Grundsicherung sind pauschale Geldbeträge, mit denen alltägliche Ausgaben abgedeckt werden sollen. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für Lebensmittel und Kleidung.
Die Regelbedarfe wurden ab dem 1. Januar 2024 erhöht.
Regelbedarf für
Alleinstehende, Alleinerziehende | 563 Euro |
Volljährige Partner | 506 Euro |
Volljährige von 18 - 24 Jahre Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen | 451 Euro |
Kinder beziehungsweise Jugendliche von 14 - 17 Jahre | 471 Euro |
Kinder von 6 - 13 Jahre | 390 Euro |
Kinder von 0 - 5 Jahre | 357 Euro |
Kosten der Unterkunft und Heizung
Die Kosten der Unterkunft umfassen die Ausgaben für Ihre Wohnung, also zum Beispiel Miete und Nebenkosten. Mit Einführung des Bürgergeldes werden die Kosten für die Unterkunft im ersten Jahr vollständig berücksichtigt (Karenzzeit). Etwas anderes gilt jedoch, wenn bereits in der Vergangenheit nur die angemessenen Kosten übernommen wurden. Dann werden weiterhin ausschließlich die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt.
Die Heizkosten werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.
Hinweis: Stromkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Diese sind im Regelbedarf enthalten.
Vermögen
Bürgergeld wird nur gezahlt, wenn Sie den Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln finanzieren können. Zu diesen Mitteln zählen neben dem Einkommen auch Vermögen.
Mit dem Bürgergeld wird eine Karenzzeit für Vermögen für die ersten 12 Monate eingeführt. Das bedeutet: Ihr Vermögen wird nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Das ist der Fall, wenn die Summe 40.000 Euro für die Antragstellerin oder den Antragsteller übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 15.000 Euro für jede weitere Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.
Selbst genutztes Wohneigentum (Hausgrundstück, Eigentumswohnung) bleibt bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens unberücksichtigt.