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Bürgergeld




Seit dem 01. Januar 2023 ist das Arbeitslosengeld II durch das Bürgergeld abgelöst worden.

Sie können Bürgergeld online beantragen. Den Online-Antrag und alle Hinweise dazu finden Sie hier

Mehr finanzielle Absicherung

Allen, die es erhalten, soll das Bürgergeld mehr finanzielle Sicherheit geben. Die Regelungen rund um das Bürgergeld sind so gestaltet, dass vor allem in der Anfangszeit die Arbeitsuche im Vordergrund stehen kann.

Regelbedarfe

Die Regelbedarfe der Grundsicherung sind pauschale Geldbeträge, mit denen alltägliche Ausgaben abgedeckt werden sollen. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für Lebensmittel und Kleidung.

Die Regelbedarfe wurden ab dem 1. Januar 2024 erhöht.

Regelbedarf für

Alleinstehende, Alleinerziehende563 Euro
Volljährige Partner506 Euro

Volljährige von 18 - 24 Jahre

Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen

451 Euro
Kinder beziehungsweise Jugendliche von 14 - 17 Jahre471 Euro
Kinder von 6 - 13 Jahre390 Euro
Kinder von 0 - 5 Jahre357 Euro

Kosten der Unterkunft und Heizung

Die Kosten der Unterkunft umfassen die Ausgaben für Ihre Wohnung, also zum Beispiel Miete und Nebenkosten. Mit Einführung des Bürgergeldes werden die Kosten für die Unterkunft im ersten Jahr vollständig berücksichtigt (Karenzzeit). Etwas anderes gilt jedoch, wenn bereits in der Vergangenheit nur die angemessenen Kosten übernommen wurden. Dann werden weiterhin ausschließlich die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt.

Die Heizkosten werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.

Hinweis: Stromkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Diese sind im Regelbedarf enthalten.

Vermögen

Bürgergeld wird nur gezahlt, wenn Sie den Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln finanzieren können. Zu diesen Mitteln zählen neben dem Einkommen auch Vermögen.

Mit dem Bürgergeld wird eine Karenzzeit für Vermögen für die ersten 12 Monate eingeführt. Das bedeutet: Ihr Vermögen wird nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Das ist der Fall, wenn die Summe 40.000 Euro für die Antragstellerin oder den Antragsteller übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 15.000 Euro für jede weitere Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.

Selbst genutztes Wohneigentum (Hausgrundstück, Eigentumswohnung) bleibt bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens unberücksichtigt.

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