Fördern und Fordern
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende orientiert sich an Ihrem Bedarf. Sie setzt sich aus der Regelleistung sowie den anteiligen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. Ausschlaggebend ist, ob Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Wichtig ist auch, ob Sie alleine leben oder mit anderen Familienmitgliedern eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Die gleichen Kriterien gelten für eheähnliche Gemeinschaften und eingetragene Lebenspartnerschaften.
Einkommen sind alle Einnahmen, die Sie während des Bewilligungszeitraumes erzielen. Sowohl auf Vermögen als auch auf Einkommen entfallen bestimmte Frei- bzw. Absetzbeträge.
In Einzelfällen werden Mehrbedarfe übernommen. In der Regel werden auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung übernommen.
Das Arbeitslosengeld II wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus. Die Leistung können Sie aber nur erhalten, wenn Sie rechtzeitig vorher einen Antrag stellen.
Weitere ausführliche Informationen finden Sie in der Broschüre Merkblatt SGB II
Antragsunterlagen zum Arbeitslosengeld II bei der
Regelleistungen ab 01.01.2018
Kosten für Unterkunft
Tabelle anerkannter Mietobergrenzen (enthält Bruttokaltmieten) für Kiel rückwirkend ab dem 01.01.2017 vorbehaltlich dem Beschluss der Ratsversammlung und seinem Inkrafttreten.
Sie müssen keinen gesonderten Antrag auf Erhöhung ihrer anerkannten Miete stellen. Die Anpassung auf die neue Mietobergrenze erfolgt bei der Bearbeitung von Amtswegen.
Haushalt mit Personen | Anzuerkennende Wohnungsgröße in qm² | Mietobergrenze |
1 | bis 50 | 361,00 € |
2 | bis 60 | 411,00 € |
3 | bis 75 | 533,50 € |
4 | bis 85 | 642,00 € |
5 | bis 95 | 728,00 € |
6 | bis 105 | 802,00 € |
7 | bis 115 | 876,00 € |
jede weitere Person + 10m² | + 10 | 74,00 € |
(Stand Dezember 2017)
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