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Ab dem 1. Januar 2023 gilt das neue Gesetz zum Bürgergeld – Erhöhung der Regelbedarfe und zusätzliche Weiterbildungschancen

Ausgabejahr 2023
Datum 02.01.2023

Bestimmt haben Sie schon gehört, dass das bisherige Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) sowie das Sozialgeld im nächsten Jahr von dem neuen Bürgergeld ersetzt werden. Das neue Gesetz wird in zwei Schritten eingeführt.

Bereits zum 1. Januar 2023 erhöhen sich die Regelbedarfe.

Alleinstehende, Alleinerziehende                              502 Euro

Volljährige Partner                                                     451 Euro

Unter 25jährige in BG                                                402 Euro

14 bis 17-jährige                                                        420 Euro

6 bis 13-jährige                                                          348 Euro

0 bis 5-jährige                                                            318 Euro

Wichtig ist, dass anlässlich der Einführung des Bürgergeldes kein Neuantrag gestellt werden muss. Sie erhalten die Erhöhung automatisch! Endet jedoch eine laufende Bewilligung, ist – wie gewohnt – ein Weiterbewilligungsantrag zu stellen. Das ist auch jederzeit online möglich.

Es gilt im ersten Jahr eine Karenzzeit für Vermögen. Vermögen ist danach erst zu berücksichtigen, wenn es folgende Summen übersteigt:

40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und

15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft.

Aufwendungen für die Unterkunft werden im ersten Jahr (Karenzzeit) in tatsächlicher Höhe anerkannt. Die Ausnahme hierbei bilden die Stromkosten, diese müssen weiterhin aus dem Regelbedarf gezahlt werden. Bei den Heizkosten erfolgt jedoch immer eine Angemessenheitsprüfung.

Nach Auslaufen des sogenannten Sanktionsmoratorium zum 31. Dezember 2022 sind Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen bis zu 30 % des maßgebenden monatlichen Regelbedarfes wieder möglich.

Die Anträge, Bescheide und Schreiben der Jobcenter werden Schritt für Schritt angepasst. Es kann vorkommen, dass Sie nach der Einführung des Bürgergeldes Dokumente erhalten, die noch keinen Hinweis darauf enthalten. Es kann auch sein, dass zunächst weiterhin die Begriffe „Arbeitslosengeld II“ und „Sozialgeld“ verwendet werden. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern. Sie werden nach und nach Anträge, Bescheide und Schreiben erhalten, die auf das Bürgergeld umgestellt sind.

Ab dem 1. Juli 2023 können wir Sie noch besser unterstützen und individueller fördern, denn ein Schwerpunkt des neuen Gesetzes liegt bei den Themen Weiterbildung und Qualifizierung.

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen gemeinsam erarbeiteten Kooperationsplan ersetzt. Der Plan enthält in verständlicher Sprache die Vereinbarungen, die Ihnen helfen sollen, eine Arbeit aufzunehmen oder an einer Schulung teilzunehmen. Ziel des neuen Gesetzes ist es, Ihnen individuelle Weiterbildungen zu ermöglichen, damit Sie wirklich langfristig den für Sie passenden Arbeitsplatz finden können, etwa Kurse zum Thema Grundkompetenzen, wie Computergrundlagen, Mathematik und Deutsch. Die Sozialpädagogische Begleitung bei Weiterbildungen wird verbessert. Sie erhalten mehr Zeit, eine geförderte Berufsausbildung zu machen. Statt früher nur zwei Jahre. Es wird individuelle Coachings geben, die wirklich helfen.

Für die Teilnahme an einer Weiterbildung kann ein Bürgergeldbonus von 75 Euro pro Monat gezahlt werden, wenn diese für eine nachhaltige Integration besonders wichtig ist, z. B. weil sie berufliches Wissen vermittelt oder eine Berufsausbildung unterstützt. Für eine Weiterbildung mit einem konkreten Berufsabschluss, ist ein Bonus von 150 Euro monatlich als Weiterbildungsgeld möglich. Für bestandene Prüfungen oder Zwischenprüfungen sind Prämien möglich. Wenn Sie arbeiten und zusätzlich Bürgergeld bekommen, haben Sie höhere Freibeträge und somit in Zukunft mehr von Ihrem Einkommen.

Auch für Schüler*innen ebenso wie für Studierende gibt es zusätzliche Verbesserungen. Wenn Schüler*innen bis zu einem Lebensalter von 25 Jahren in den Sommerferien jobben, dürfen sie das selbstverdiente Geld vollständig behalten. Es wird nicht auf das Einkommen der Familie angerechnet. So können sie frühzeitig selbst erleben, dass sich Leistung auch lohnt. Bei Schüler*innen, Studierenden und Auszubildenden bis zum 25. Lebensjahr, die entweder eine Ausbildung machen, die durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe/Ausbildungsgeld gefördert werden kann oder die außerhalb der Ferienzeit arbeiten, werden 520 Euro des Einkommens nicht angerechnet.

Weitere Informationen zum Bürgergeld finden Sie unter www.arbeitsagentur.de/lexikon/buergergeld oder auf unserer Homepage unter www.jobcenter-ge.de/.

Bitte nutzen Sie unseren online-Service für die digitale Antragstellung, für Veränderungsmitteilungen und für die Beantragung einer Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II unter www.jobcenter.digital.

Für Auskünfte stehen wir Ihnen auch gern telefonisch zu unseren Servicezeiten montags bis freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie zusätzliche donnerstags von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr unter der Rufnummer 03628 6105 962 zur Verfügung.