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Verfahren bei der Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen nach § 12a SGB II

Datum 05.10.2017

Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.

Abweichend hiervon sind gemäß § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.