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Mehrbedarfe

Gesetzesgrundlage

Mehrbedarfe (§ 21 Abs. 2-7 SGB II) umfassen die Bedarfe, die durch den gesetzlichen Regelbedarf nicht abgedeckt werden.

Es gibt folgende Arten von Mehrbedarfen:

  • Mehrbedarf für werdende Mütter,
  • für Alleinerziehende,
  • für behinderte Leistungsberechtigte,
  • für Ernährung,
  • Mehrbedarfe für Energie bei dezentraler Warmwassererzeugung
  • pandemiebedingter einmaliger Mehrbedarf für Distanzunterricht

Anträge bzw. Formulare hierzu finden Sie in unserem Downloadcenter.