Bildung und Teilhabe
Kinder von Eltern, die Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme von Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Folgende Leistungen gelten mit Ihrem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den entsprechenden Bewilligungszeitraum als mitbeantragt und brauchen nicht gesondert beantragt zu werden:
- Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
- Schulausflüge bzw. Ausflüge von Tageseinrichtungen oder im Rahmen von Kindertagespflege,
- mehrtägige Klassenfahrten bzw. mehrtägige Fahrten von Tageseinrichtungen oder im Rahmen von Kindertagespflege,
- Schülerbeförderung,
- ergänzende angemessene Lernförderung,
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern bzw. Kindern in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege sowie
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z. B. Mitgliedsbeiträge für Vereine) für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Eine Entscheidung über diese Leistungen setzt voraus, dass die oben genannten Bedarfe von Ihnen anhand eines Formblatts konkretisiert und durch geeignete Belege nachgewiesen werden. Dieses erhalten Sie online oder telefonisch über unsere Service-Telefonnummer 03628 / 6105 962. Weitere Anträge finden Sie in unserem Downloadcenter.
Zu den Leistungsvoraussetzungen und notwendigen Nachweisen beraten wir Sie gern.