Teilhabechancengesetz
Durch das Teilhabechancengesetz werden ab Januar 2019 neue Ansätze für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt geschaffen.
Mit dem § 16i SGB II „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ und dem § 16e SGB II „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ stehen zwei Instrumente zur Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Für sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose, die bisher nicht in Beschäftigung integriert werden konnten, wird mit dem § 16i SGB II eine längerfristige öffentlich geförderte Beschäftigung ermöglicht. Vorrangiges Ziel ist die Eröffnung von Teilhabechancen. Aber auch die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und der Übergang in ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind mittel- und langfristige Ziele. Daher werden auch eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung, Weiterbildungen und betriebliche Praktika gefördert.
Um darüber hinaus die Integration von Personen, die schon länger langzeitarbeitslos, aber noch nicht sehr arbeitsmarktfern sind, zu fördern, steht mit § 16e SGB II ein neuer Lohnkostenzuschuss für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu Verfügung, flankiert durch eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung. Durch eine Förderung nach § 16e SGB II sollen Langzeitarbeitslose dauerhaft in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden.
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