Forderungseinzug

Der Fachbereich Inkasso übernimmt ab dem Zeitpunkt der Zahlungsgestörtheit einer Forderung alle notwendigen Aufgaben, die bis zum endgültigen Abschluss eines Einziehungsverfahrens notwendig werden.
Die Serviceleistung umfasst - abhängig vom jeweiligen Einzelfall - insbesondere nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten:

  • automatisierte Mahnprozesse
    • arbeitstäglicher Mahnlauf
    • automatisierte Erstellung der Mahnschreiben bei privatrechtlichen Forderungen fünfzehn Werktage, bei öffentlich-rechtlichen Forderungen zwanzig Werktage nach Ablauf der Fälligkeit
    • Mahngebühren werden automatisiert berechnet und auf Vertragsgegenstandsebene gebucht, so dass eine eindeutige Zuordnung zu einem Einziehungsfall erfolgt
    • automatisierte Erstellung von Zahlungserinnerungen und Vollstreckungsandrohungen
    • Erstellung von Bearbeitungshinweisen für die gE
    • Erstellung von Arbeitslisten für die individuelle Kontaktaufnahme mit den Schuldnern (z.B. zur Outboundtelefonie)
  • individueller Kontakt mit Schuldnern
    • Entgegennahme der Anrufe oder Schreiben der Schuldner mit der Bitte um Stundung, Teilzahlungen bzw. Erlass
    • Entgegennahme von Vergleichsangeboten des Schuldners, in der Regel im Rahmen von gerichtlichen und außergerichtlichen
    • Schuldenbereinigungsverfahren nach dem Zehnten Teil der InsO
    • individuelle Kontaktaufnahme (telefonisch und/oder schriftlich) mit Schuldnern nach Ausbleiben der Zahlung zum vorgegebenen Fälligkeitstermin mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung mit dem Schuldner über die Erfüllung seiner Schuld zu erreichen
    • Prüfung und Dokumentation der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen)
    • Auskünfte im Zusammenhang mit dem Einziehungsverfahren (telefonisch oder schriftlich)
  • Treffen von haushaltsrechtlichen Entscheidungen im Rahmen der übertragenen Bewirtschaftungsbefugnisse
    • Entscheidung in Form einer Stundung bis einschließlich 30.000 Euro
    • Entscheidung über (Teil-)Erlass der Forderung bis einschließlich 15.000 Euro (Verzichtsbetrag)
    • Entscheidung über befristete oder unbefristete Niederschlagungen bis einschließlich 50.000 Euro
    • Abschluss von Vergleichen, in der Regel im Rahmen von gerichtlichen und außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nach dem Neunten Teil der InsO bis einschließlich 15.000 Euro (Verzichtsbetrag)
  • Annahme von freiwilligen Zahlungen aus unpfändbarem Einkommen und Vermögen
  • individueller Kontakt mit Dritten
    • Erstellung von Vormerkungs- sowie Verrechnungsersuchen
    • Weitergabe von Aufrechnungserklärungen des Schuldners an die anordnende Stelle (Verzicht auf Aufrechnungsschutz)
    • notwendige Adressermittlung im Rahmen des Einziehungsverfahrens
    • Einholung von Auskünften bei öffentlichen Registern (z.B. Ausländerzentralregister, Kraftfahrtbundesamt)
  • Auskünfte im Zusammenhang mit dem Einziehungsverfahren (telefonisch oder schriftlich) Widerspruchs- und gerichtlichem Verfahren (Festsetzung von Mahngebühren und Entscheidungen zu haushaltsrechtlichen Maßnahmen)
    • Prüfung Vorwegabhilfe
    • Abgabe Stellungnahme gegenüber Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service, wenn keine Abhilfe erfolgt
    • Widerspruchsentscheidung ergeht durch die Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service
    • Das gerichtliche Verfahren bis zur 2. Instanz wird durch die Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service betrieben bzw. begleitet, in der 3. Instanz erfolgt die gerichtliche Vertretung durch die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit (BA)
  • bei Bedarf die Einleitung von öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungen
    • Erteilung der Vollstreckungsanordnung über die Schnittstelle DAVOS (Datenaustausch Vollstreckung ohne Schriftverkehr)
    • automatische Minderung des Vollstreckungsbetrages bei Teilzahlung
    • Vollstreckungsersuchen zur Grenzausschreibung
    • Antrag auf Vollstreckungen in Forderungen des Schuldners
      • Pfändung von Arbeitseinkommen
      • Antrag nach § 850 Abs. 4 ZPO
      • Antrag auf Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen
      • Antrag auf Zusammenrechnung Arbeitseinkommen und Sozialleistung
      • Kontenpfändung
      • Pfändung von Ansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung
      • Prüfung § 850f Abs. 2 ZPO bei Deliktforderungen zur Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen
    • Antrag auf Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO, § 284 AO)
  • Beendigung der VollstreckungAuswertung des zurückgereichten Vollstreckungsvorgangs
    • Auswertung des zurückgereichten Vollstreckungsvorgangs
    • neue Vollstreckungsanträge
  • Entscheidung über die Fortführung des Einziehungsverfahrens
    • befristete Niederschlagung
    • unbefristete Niederschlagung
  • Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung
    • Abschluss von Vergleichen im Rahmen von Insolvenzplanverfahren nach dem Sechsten Teil der InsO sowie gerichtlichen und außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nach dem Zehnten Teil der InsO bis einschließlich 15.000 Euro(Verzichtsbetrag)
    • Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
      • Anmeldung zur Insolvenztabelle
      • Hinweis auf Deliktforderung (§ 302 Nr. 1 InsO)
      • Überwachung des Verfahrens
      • Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung
    • Restschuldbefreiung angekündigt
      • Überwachung von Zahlungseingängen in der Wohlverhaltensperiode
      • Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners
      • Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung (Obliegenheitsverletzungen)
      • Zuerkennung Restschuldbefreiung (Gerichtsbeschluss) unbefristete Niederschlagung
  • Weiterverfolgung gegen mögliche Erben
    • Erbenermittlung
    • Anhörung des Erben mit erster Zahlungsaufforderung
    • Prüfung ggf. erhobener Einwände
    • Erlass des Haftungsbescheides
    • Weiterverfolgung, ggf. zwangsweise Durchsetzung, der Forderung
  • Haftung von Unternehmen
    • Gesellschafterhaftung