Geldleistungen
Sie können einen Anspruch auf Grundsicherung haben, sofern Sie und ggf. Ihre Familie (Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft) zu wenige oder keine eigenen Mittel zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben. Bitte beachten sie, dass alle Einkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bei der Anspruchsprüfung zu berücksichtigen sind.
Begriff Bedarfsgemeinschaft
Bitte beachten Sie auch, dass ein Großteil der bisherigen Regelungen für einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bestehen bleiben. So haben beispielsweise immatrikulierte Personen und Menschen, welche Leistungen für Ihren Lebensunterhalt von andere Institutionen (z.B. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) erhalten keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen durch ALG II. Weiter sind die Personen nach §7 Absatz 4ff SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen.
Ferner gelten die Zugangsvoraussetzungen für ausländische Mitbürger unverändert fort.
Wie lässt sich etwa feststellen, ob ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen SGB II besteht:
Maßgeblich ist wer Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft ist.
Begriff Bedarfsgemeinschaft
Dann werden die Regelbedarfe für die Bedarfsgemeinschaft ermittelt.
Begriff Regelbedarf
Zu diesem Betrag werden Ihre aktuellen Wohnungskosten hinzugerechnet.
Begriff Wohnungskosten
Kosten der Unterkunft und Heizung im Landkreis Holzminden
Von dieser Summe werden eventuell vorhandene Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt und ggf. angerechnet.
Begriff Einkommen
Die verbleibende Summe würde Ihrem Bedarf = Auszahlungsbetrag entsprechen.
Wichtig für Familien mit geringem Einkommen (bedingt zum Beispiel durch Kurzarbeit):
Das Sozialschutz-Paket sieht den Notfall-Kinderzuschlag (auch: Notfall-KiZ) als eine Möglichkeit vor, sich finanziell abzusichern. Weitere Informationen zum Notfall-Kinderzuschlag erhalten Sie auf der Seite Kinderzuschlag: Das ist der „Notfall-KiZ".
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/notfall-kiz