Informationen zum Umzug

Sie beabsichtigen umzuziehen, dann beachten Sie bitte Folgendes:

Vor Abschluss eines beabsichtigten Umzuges sollen Sie die Zusicherung des Jobcenters zur Berücksichtigung der Aufwendungen, bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben, einholen (§ 22 Abs. 4 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II)

Bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und umziehen möchten, muss das Jobcenter dem Umzug zustimmen. 

Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten

Gem. § 22 Abs. 6 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch das bis zum Umzug örtlich zuständige Jobcenter als Bedarf anerkannt werden.

Mietkaution

Aufwendungen für eine Mietkaution können bei vorheriger Zusicherung durch das zuständige Jobcenter bzw. bei trägerübergreifendem Zuständigkeitswechsel durch das am Ort der neuen Unterkunft zuständige Jobcenter als Bedarf anerkannt werden und als Darlehen gewährt werden (§ 22 Abs. 6 SGB II).

 Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Landkreises Helmstedt.