Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) werden erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Dies wird in § 49 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX geregelt. Sie können an den betroffenen Arbeitnehmer oder die betroffene Arbeitnehmerin und auch an das Unternehmen erbracht werden (§ 50 SGB IX).

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) umfassen Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen.

Die Leistungen zur Teilhabe sind in Teil 1 des SGB IX geregelt und gelten damit sowohl für behinderte als auch von Behinderung bedrohte Menschen. Ziel ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden. Daher können notwendige Sozialleistungen zur Teilhabe auch dann erbracht werden, wenn ein Grad der Behinderung nicht formal festgestellt wurde. Die zuständigen Rehabilitationsträger ziehen dann ärztliche Dienste oder andere Stellungnahmen von Experten und Expertinnen zur Beurteilung hinzu.

Um Menschen mit Behinderungen individuell und umfassend über die Möglichkeiten der beruflichen Ein­gliederung zu beraten und mit ihnen gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen und Leistungen festzulegen, sind in allen Jobcentern und den Agenturen für Arbeit spezielle Bera­tungsfachkräfte tätig.

Bei Fragen zum Thema Teilhabe am Arbeitsleben wenden Sie sich bitte auf folgenden Wegen an uns:

Telefon: 05351/ 522 - 400 (kostenlos)

Fax: 05351/ 522 - 436

Email: Jobcenter-Helmstedt@jobcenter-ge.de

Bei Fragen rund um das Thema Bundesteilhabegesetz (BTHG) können Sie sich zusätzlich jederzeit auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales informieren.