Kosten der Unterkunft - KdU

Neben dem Regelbedarf werden die Kosten fürs Wohnen - also die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten - als Bestandteil des Bürgergelds gezahlt.

Grundsätzlich können diese Kosten voll übernommen werden. Dazu dürfen die Größe der Wohnung oder auch eines Hauses sowie die Unterkunfts- und Heizkosten die vorgegebenen Angemessenheitsgrenzen nicht überschreiten. Die Höchstgrenzen legt der Landkreis Hameln-Pyrmont als kommunaler Träger des Jobcenters Hameln-Pyrmont fest. Sie werden durch ihn regelmäßig überprüft und aktualisiert.

Drei Werte sind maßgeblich dafür, ob Ihre Wohnung innerhalb dieser angemessenen Werte liegt und die Kosten voll berücksichtigt werden können:

  1. Unterkunftskosten

Das sind die monatliche Kalt-/Grundmiete sowie die monatlichen Abschläge für Betriebskosten (Wasser, Abwasser, Müllgebühren etc.).

Die hierfür festgelegten Höchstgrenzen orientieren sich an der Wohngeldtabelle (Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes) zuzüglich eines Zuschlags auf die Tabellenwerte von 10 %. Die Wohngeldtabelle staffelt nach Mietstufen. Berücksichtigt wird für die Stadt Hameln die Mietstufe II. Die übrigen Städte / Gemeinden im Landkreis Hameln Pyrmont sind der Mietstufe II zugeordnet.

2.   Heizkosten

Heizkosten werden in Höhe der tatsächlichen Kosten unter Beachten der festgelegten Grenzwerte übernommen. Die Grenzwerte orientieren sich am Bundesweiten Heizspiegel, berücksichtigen jedoch auch die gestiegenen Energiekosten.

Müssen Sie selbst Brennstoff  - z. B. Heizöl oder Holz - kaufen, wird eine Brennstoffbeihilfe zum Einkauf dieses Heizmaterials gezahlt.

3.   Größe der Wohnung

Die Größe der Wohnung richtet sich danach, wie viele Personen darin leben.

Für eine Person gilt eine Größe bis einschließlich 50 m² als angemessen. Für jede weitere Person erhöht sich die Wohnfläche:

für 2 Personen auf 60 m², für 3 Personen auf 75 m². Ab 4 Personen erhöht sich die Fläche für jede weitere Person um 10 m², also bei 4 Personen auf 85 m² usw.

Maßgeblich hierfür sind die Richtlinien über die Soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen (RdErl. des MS vom 01.09.2011).  

In besonderen Fällen wird eine größere Wohnfläche anerkannt (erhöhter Wohnbedarf):

  • bei Schwerbehinderung mit erhöhtem Wohnraumbedarf (z.B. Rollstuhl oder große medizinische Geräte)
  • für alleinerziehende Personen
  • bei Schwangeren

Als angemessene Wohnfläche gilt in diesen Fällen die Anzahl der tatsächlichen Personen plus eine zusätzliche Person.

Die jeweiligen Höchstgrenzen sowie weitere Erläuterungen erhalten Sie im Flyer zum Thema "Wohnen und Umzug" sowie in dem Übersichtsblatt "Angemessenheitsgrenzen - s. u.

Abtretung der Miete an den Vermieter

Die Auszahlung der Kosten der Unterkunft erfolgt im Regelfall an den Bevollmächtigten der Bedarfsgemeinschaft. Dieser ist für die fristgerechte Zahlung der Wohnungskosten an den Vermieter zuständig. Auf Antrag des Bevollmächtigten kann eine direkte Zahlung der Miete durch das Jobcenter an den Vermieter erfolgen, sofern der gesamte Leistungsanpruch für die Höhe der Miete ausreicht (z. b. kann durch Anrechnung von Einkommen das zustehende Arbeitslosengeld niedriger als die zu zahlende Miete sein.)