Öffentliche Zustellungen
Die öffentliche Zustellung ist ein Verwaltungsverfahren um einen Bescheid rechtskräftig zuzustellen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, die Empfänger:in zu erreichen.
Kann ein Bescheid nicht an die letzte bekannte Meldeanschrift zugestellt werden (weil zum Beispiel der aktuelle Aufenthaltsort nicht bekannt ist) und ist auch keine vertretungsberechtigte Person bekannt, der der betreffende Bescheid zugestellt werden kann, gibt das Jobcenter dies mit einer Benachrichtigung öffentlich bekannt.
Üblicherweise erfolgt dies durch Aushang in einem Schaukasten im oder am Gebäude der Dienststelle. Andere Möglichkeiten sind die Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im Internet auf der Website. Den betreffenen Personen wird in der Benachrichtigung mitgeteilt, wo das Schriftstück beim Jobcenter Hameln-Pyrmont eingesehen und abgeholt werden kann.
Dieses Verfahren wird als Öffentliche Zustellung bezeichnet. Rechtsgrundlage für die öffentliche Zustellung ist § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II, § 37 Absatz 3, § 65 SGB X in Verbindung mit § 10 Verwaltungszustellungsgesetz.
Mit der öffentlichen Zustellung werden Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der durch öffentliche Zustellung bekannt gegebene Bescheid gilt zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Ab dem 01.02.2021 erfolgen die Benachrichtigungen für die betreffenden Personen über die Homepage des Jobcenters Hameln-Pyrmont. Dieses Verfahren wurde am 15.01.2021 öffentlich bekannt gegeben.
Betreffende Personen können telefonisch unter 05151-7815 4 oder per Mail an: jobcenter-hameln-pyrmont@jobcenter-ge.de einen Termin vereinbaren, zu dem sie den benannten Bescheid einsehen und/oder abholen können.
Benachrichtigungen für:
Titel |
Kurztext |
Datum |
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Benachrichtigung (PDF, 26KB, Datei ist nicht barrierefrei) | 19.05.2023 | |
Benachrichtigung (PDF, 24KB, Datei ist nicht barrierefrei) | 17.05.2023 |