Bürgergeld
Am 01. Januar 2005 wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe von einer neuen Sozialleistung abgelöst, der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II).
Ab 01. Januar 2023 wurde sie durch das Bürgergeld grundlegend reformiert. Ziel ist, die Entwicklung des Arbeitsmarkts sowie die Lebensumstände der Betroffenen noch stärker zu berücksichtigen.
Verschiedene Leistungen sollen Sie dabei unterstützen einen Arbeitsplatz zu finden, damit Sie Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familie so schnell wie möglich aus eigener Kraft bestreiten können.
Mit dem neuen Gesetz ist der Grundsatz „Fördern“ und „Fordern“ verbunden. Wir möchten, dass Sie mit den angebotenen Fördermöglichkeiten Ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessern und so gleichzeitig Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen.
Ihre Ansprüche auf finanzielle Leistungen, insbesondere Bürgergeld, hängen davon ab, ob Sie eine der zahlreichen Fördermöglichkeiten annehmen und sich aktiv um Ihre Integration in den Arbeitsmarkt bemühen.
Ihr notwendiger Lebensunterhalt mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und Heizung wird in so genannten Regelsätzen gewährt. Das bedeutet, dass die Regelleistung die Kosten für Ernährung, Körperpflege, Hausrat und Bedürfnisse des täglichen Lebens pauschal abdeckt.
Regelleistung
Einen Anspruch auf die volle Regelleistung haben volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Antragsteller, deren Partner minderjährig ist. Volljährige Kinder die das 25. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen sowie Personen, die ab dem 15. Lebensjahr in einem eigenen Haushalt leben, bilden immer eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
Ab dem 01. Januar 2024 gelten folgende Regelsätze:
Regelbedarfsstufe 1 | 563 Euro |
• Alleinstehende • Alleinerziehende • Volljährige mit minderjährige*m Partner*in § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II • Volljährige, deren Partner*in inhaftiert ist • Volljährige, deren Partner*in in einem Pflegeheim lebt • Volljährige, die mit ihrer*m Partner*in aus Fluchtgründen noch keine Haushaltsgemeinschaft bilden konnten | |
Regelbedarfsstufe 2 | 506 Euro |
• Volljährige Partner (soweit die o. g. Ausnahmen nicht greifen) § 20 Absatz 4 SGB II. | |
Regelbedarfsstufe 3 | 451 Euro |
• Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt, die nicht volljährige Partner sind § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II • Personen U 25, die ohne Zusicherung umziehen § 20 Absatz 3 i. V. m. § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II | |
Regelbedarfsstufe 4 | 471 Euro |
• Kinder von 14 bis 17 Jahren § 23 Nr. 1, 3. Alt., § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II • Minderjährige Partner § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II | |
Regelbedarfsstufe 5 | 390 Euro |
• Kinder von 6 bis 13 Jahren § 23 Nr. 1, 2. Alt. SGB II | |
Regelbedarfsstufe 6 | 357 Euro |
• Kinder von 0 bis 5 Jahren § 23 Nr. 1, 1. Alt. SGB II |