Teilhabechancengesetz - Neue Chancen für Langzeitarbeitslose

Das Teilhabechancengesetz bietet langzeitarbeitslosen Menschen neue Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt. Durch individuelle Beratung und intensive Betreuung werden sie bei der Suche nach einem passenden Arbeitsplatz unterstützt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erhalten Zuschüsse zu den Lohnkosten, ihre neuen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine beschäftigungsbegleitende Unterstützung.

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

(§ 16e SGB II, seit 01.01.2019)

Nachhaltige Eingliederung von langzeitarbeitslosen Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

Sie bekommen

  • Lohnkostenzuschüsse in Höhe von 75 Prozent bzw. 50 Prozent des Arbeitsentgelts für die Dauer von zwei Jahren,
  • ein Coaching für die geförderte Arbeitnehmerin bzw. den geförderten Arbeitnehmer,
  • einen Zuschuss für die Weiterbildungskosten bei Qualifizierung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers während der Beschäftigung.

Bieten Sie einem langzeitarbeitslosen Menschen die Chance auf einen neuen Berufsstart, indem Sie

  • einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen für mindestens zwei Jahre bereitstellen und
  • die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer bei der Einarbeitung unterstützen.

Ziel ist eine möglichst dauerhafte Tätigkeit in Ihrem Unternehmen, auch im Anschluss an die Förderung.

Wir fördern

  • Lohnkostenzuschüsse für die Dauer von zwei Jahren. Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.
  • die Übernahme von Kosten für eine beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching), die Ihre neue Mitarbeiterin bzw. Ihren neuen Mitarbeiter dabei unterstützt, sich in den Arbeitsalltag und Ihr Unternehmen zu integrieren. Bei Bedarf können auch Sie als Arbeitgeber unterstützt werden.
  • ganz oder teilweise die Übernahme von Weiterbildungskosten, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Weiterbildung während der Beschäftigung absolviert.

Voraussetzung ist die Einstellung von Personen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die mindestens zwei Jahre arbeitslos sind.
Die Förderung richtet sich an alle Arbeitgeber, die Beschäftigungsmöglichkeiten, auch in Teilzeit, für langzeitarbeitslose Menschen zur Verfügung stellen.
Das Jobcenter vermittelt Ihnen geeignete Bewerberinnen und Bewerber und unterstützt Sie bei der Stellenbesetzung sowie der Beantragung der Förderleistung.

Teilhabe am Arbeitsmarkt

(§ 16i SGB II, seit 01.01.2019)

Ermöglichen Sie langzeitarbeitslosen Menschen soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt und Übergänge in ungeförderte Beschäftigung.

Wir fördern Beschäftigungsverhältnisse bei allen Arbeitgebern, in Vollzeit und in Teilzeit, durch

  • Lohnkostenzuschüsse in Höhe von bis zu 100 Prozent des Arbeitsentgelts oder des gesetzlichen Mindestlohns für die Dauer von bis zu fünf Jahren,
  • Übernahme der Kosten für ein Coaching für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer,
  • Erstattung von Weiterbildungskosten während der Beschäftigung.

Eröffnen Sie Langzeitarbeitslosen Teilhabechancen und Beschäftigungsperspektiven, indem Sie

  • einen geeigneten Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen bereitstellen
  • und langzeitarbeitslose Menschen sozialversicherungspflichtig beschäftigen,
  • den geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit geben, sich einzugewöhnen und
  • sie fachlich anleiten und in betriebliche Arbeitsabläufe einbinden.

Trotz guter Arbeitsmarktlage gelingt es langzeitarbeitslosen Personen kaum, einen Arbeitsplatz zu bekommen. Viele dieser Menschen wollen gerne wieder arbeiten. Sie sind motiviert und zeigen Engagement, wenn sie die Chance erhalten, wieder ins Berufsleben zurückkehren zu können. Um den Sprung in die Erwerbstätigkeit zu schaffen, benötigen Langzeitarbeitslose jedoch einen geeigneten Arbeitsplatz und Unterstützung nach der Beschäftigungsaufnahme.
Diese Unterstützung können wir bieten, wenn Sie als Arbeitgeber für diese langzeitarbeitslosen Menschen Beschäftigungsmöglichkeiten, auch in Teilzeit, zur Verfügung stellen. Dies gilt für alle Arten von Tätigkeiten und Branchen.

Wir fördern Sie mit

  • Lohnkostenzuschüssen für bis zu fünf Jahre für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse bei der Einstellung von arbeitsmarktfernen Personen, die bereits seit vielen Jahren Leistungen der Grundsicherung erhalten und über 25 Jahre alt sind.
    • In den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses beträgt der Zuschuss 100 Prozent,
    • im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses 90 Prozent,
    • im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses 80 Prozent,
    • im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses 70 Prozent.
      Der Lohnkostenzuschuss bemisst sich für tarifgebundene und tariforientierte Arbeitgeber sowie für Arbeitgeber, die nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen entlohnen, nach dem gezahlten Arbeitsentgelt – für andere Arbeitgeber nach dem gesetzlichen Mindestlohn.
  • der Übernahme von Weiterbildungskosten während des Arbeitsverhältnisses in Höhe von bis zu 3.000 Euro.
  • der Übernahme von Kosten einer beschäftigungsbegleitenden Betreuung (Coaching) für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer. Bei Bedarf können auch Sie als Arbeitgeber unterstützt werden.

Zusatzinformationen

Sie möchten detaillierte Informationen oder Sie haben schon konkrete Bewerber für Ihre Arbeitsplätze/Einsatzstellen in Aussicht und möchte die genannten Förderleistungen nach §16e oder §16i SGB II beantragen?
Ob Ihr/Ihre Bewerberin/Bewerber die entsprechenden Voraussetzungen für die genannten Förderleistungen erfüllt, prüfen wir als Jobcenter im Vorfeld gerne ab. Alle diesbezüglichen Anfragen richten Sie bitte per E-mail an:

Arbeitsgeber-Träger-Team