Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)/ Bürgergeld

Im Bereich Geldleistungen werden Sie in allen leistungsrechtlichen Angelegenheiten betreut. Hier wird geklärt, ob und ggf. ab wann und in welcher Höhe ein Leistungsanspruch besteht.

Grundsätzlich können alle erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlichen Altersgrenze Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten. Personen die nicht erwerbsfähig sind, haben evtl. ebenfalls Anspruch auf Bürgergeld.

Bürgergeld ist eine Leistung, die Ihren und ggf. den Lebensunterhalt der mit Ihnen im Haushalt lebenden Angehörigen sicher stellen soll, soweit Ihr Einkommen und/oder Vermögen hierfür nicht ausreicht.

Nicht ausreicht, bedeutet dabei, dass Sie Ihren Bedarf nicht aus eigenen Kräften oder Mitteln decken können. Der Bedarf setzt sich zusammen aus einem pauschalen Regelbedarf, abhängig von Alter und Anzahl der Personen in Ihrer Haushaltsgemeinschaft und den angemessenen Kosten der Unterkunft.

Angemessene Kosten der Unterkunft

Im Einzelfall kommen sogenannte Mehrbedarfe z.B. für Schwangere, Alleinerziehende oder auch medizinisch notwendige kostenaufwändige Ernährung hinzu.

Ihrem Bedarf gegenüber gestellt wird Ihr Einkommen und Vermögen. Sowohl beim Einkommen als auch beim Vermögen gibt es dabei bestimmte Freibeträge, die nicht angerechnet werden. Bei der Prüfung Ihres Anspruchs als Bedarfsgemeinschaft wird das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder berücksichtigt.

Neben dem Regelbedarf, eventuellen Mehrbedarfen und den Kosten der Unterkunft sieht das SGB II unter bestimmten Voraussetzungen einmalige Leistungen vor, z.B. Erstausstattung bei der Geburt eines Kindes.

Darüber hinaus werden in der Regel die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung übernommen.

Für Kinder und Jugendliche werden ab dem 01.01.2011 zusätzlich die neuen Bildungs- und Teilhabeleistungen - das sogenannte Bildungspaket - erbracht.

Bürgergeld erhalten Sie nur auf Antrag. Für Zeiträume vor Ihrer Antragsstellung bekommen Sie daher kein Geld. Mit Ihrem Antrag wird Ihr Anspruch auf Leistungen umfassend geprüft, daher sind eine Vielzahl von Unterlagen und Nachweisen für Sie und alle Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft erforderlich.

Umfassende Informationen zu Leistungen und Anspruchsvoraussetzungen finden Sie auf der Seite www.sgb2.info.

Antragsunterlagen, nähere Informationen zu den benötigten Unterlagen sowie einen Termin zur Abgabe Ihres Antrages erhalten Sie in der Eingangszone Ihres zuständigen Jobcenters.