Leistungen zum Lebensunterhalt

Die Leistungen zum Lebensunterhalt sind bundesweit gesetzlich festgeschrieben und werden regelmäßig angepasst.

Regelbedarfe Bürgergeld ab 01.01.2024

Alleinstehende,
Alleinerziehende,
Volljährige mit minderjährigem Partner
563,- €
Volljährige Partnerinnen und Partner506,- €
Volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres451,- €
Kinder (14-17 Jahre),
minderjährige Partner (14-17 Jahre)
471,- €
Kinder (6-13 Jahre)390,- €
Kinder bis fünf Jahre357,- €

Individuelle Mehrbedarfe

Im Einzelfall haben Leistungsberechtigte aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird. Folgende Mehrbedarfe werden berücksichtigt:

  • Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche 
  • Bei Alleinerziehenden ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder. 
  • Für erwerbsfähige behinderte Menschen wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetz-buch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe) tatsächlich gewährt werden.
  • Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe berücksichtigt.
  • Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht - z.B. Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind -, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrbedarf anerkannt.
  • Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer) erzeugt wird, wird - bezogen auf die jeweils maßgebenden Regelbedarfe - gegebenenfalls ein pauschal gestaffelter Mehrbedarf anerkannt.
  • Für voll erwerbsgeminderte Empfänger von Bürgergeld wird ab Vollendung des 15. Lebensjahres ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaber eines Schwerbehinderten¬ausweises mit dem Merkzeichen G sind.