Leistungen zum Lebensunterhalt
Die Leistungen zum Lebensunterhalt sind bundesweit gesetzlich festgeschrieben und werden regelmäßig angepasst.
Regelbedarfe Bürgergeld ab 01.01.2024
Alleinstehende, Alleinerziehende, Volljährige mit minderjährigem Partner | 563,- € |
Volljährige Partnerinnen und Partner | 506,- € |
Volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | 451,- € |
Kinder (14-17 Jahre), minderjährige Partner (14-17 Jahre) | 471,- € |
Kinder (6-13 Jahre) | 390,- € |
Kinder bis fünf Jahre | 357,- € |
Individuelle Mehrbedarfe
Im Einzelfall haben Leistungsberechtigte aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird. Folgende Mehrbedarfe werden berücksichtigt:
- Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche
- Bei Alleinerziehenden ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.
- Für erwerbsfähige behinderte Menschen wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetz-buch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe) tatsächlich gewährt werden.
- Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe berücksichtigt.
- Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht - z.B. Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind -, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrbedarf anerkannt.
- Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer) erzeugt wird, wird - bezogen auf die jeweils maßgebenden Regelbedarfe - gegebenenfalls ein pauschal gestaffelter Mehrbedarf anerkannt.
- Für voll erwerbsgeminderte Empfänger von Bürgergeld wird ab Vollendung des 15. Lebensjahres ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaber eines Schwerbehinderten¬ausweises mit dem Merkzeichen G sind.