Kosten für Unterkunft und Heizung
Wenn Sie Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben, werden bei der Bedarfsberechnung auch die Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt, soweit diese angemessen (§ 22 Abs. 1 SGB II). Dies können Kosten für eine Mietwohnung aber auch für selbst bewohntes Eigentum sein.
Die Höchstwerte für die angemessenen Unterkunftskosten (inkl. kalter Betriebskosten) betragen im Bereich der Stadt Emden:
Haushaltsgröße | Größe | Miete inkl. Betriebskosten |
1 Person | 50 qm | 439,- € |
2 Personen | 60 qm | 497,- € |
3 Personen | 75 qm | 583,- € |
4 Personen | 85 qm | 633,- € |
5 Personen | 95 qm | 683,- € |
6 Personen | 105 qm | 740,- € |
7 Personen | 115 qm | 792,- € |
je weitere Person | +10 qm | +51,- € |
Die angegebenen Quadratmeter je Person sind Richtwerte für den geförderten Wohnraum und somit in der Regel die Obergrenze für den im Rahmen des SGB II übernommenen Wohnraums.
Zusätzlich werden Ihre notwendigen Heizkosten anerkannt. Diese orientieren sich an der angegebenen Quadratmeterzahl und ändern sich jährlich aufgrund der unterschiedlichen Heizperioden und Temperaturschwankungen sowie sich verändernden Grundpreise für die unterschiedlichen Heizstoffe.
Damit Ihre Unterkunfts- und Heizkosten berücksichtigt werden können, legen Sie Ihren Mietvertrag sowie Rechnungen für Betriebskosten und Heizkosten vor. Die vertraglich vereinbarten Kosten sind grundsätzlich mit einer Mietbescheinigung von Ihrem/Ihrer Vermieter/in zu bestätigen.
Jährliche Betriebs- und Heizkostenabrechnungen wirken sich auf die Berechnung aus. Wenn Sie Leistungen vom Jobcenter erhalten, sind Sie verpflichtet, diese vorzulegen. Dies gilt sowohl für Nachforderungen als auch für Rückzahlungen, die Sie erhalten.
Selbst bewohntes Eigentum
Auch für selbst bewohntes Eigentum können die dafür anfallenden Kosten berücksichtigt werden. Hierzu gehören insbesondere:
- angemessene Zinsen auf Hypotheken (keine Tilgung)
- Grundabgaben
- Wohngebäudeversicherung
- Erbbauzins
Was passiert, wenn Ihre Unterkunfts- und Heizkosten nicht angemessen sind?
Bei der Antragsbearbeitung wird regelmäßig überprüft, ob Ihre tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten, unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse, angemessen sind. Sollten Ihre Kosten der Unterkunft nicht angemessen sein, werden Sie aufgefordert Ihre Kosten zu senken. Wir werden Ihnen dabei auch Möglichkeiten zur Senkung mitteilen.
Beachten Sie bitte: Für neu abgeschlossene Mietverträge gelten bereits ab Beginn die oben genannten Höchstbeträge (siehe Umzug).
Hinweis: Einige Kosten, die im Zusammenhang mit der Unterkunft stehen, müssen Sie selbst tragen, da diese bereits im Regelbedarf enthalten sind. Dazu gehören z.B. Kosten für Strom, Telefon oder Internet.