Bürgergeld
Aktuelles: Anschreiben „Ihr Anspruch auf Bürgergeld – Überprüfung von Vermögen“
Mit Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 sind gesetzliche Änderungen wirksam geworden. Unter anderem müssen wir daher im Laufe des Jahres 2023 für jede Bedarfsgemeinschaft eine Überprüfung der Vermögensverhältnisse vornehmen. Alle Personen, welche Bürgergeld beziehen oder beantragen, werden Auskunft über ihre Vermögenswerte erteilen müssen.
Generell gilt, dass Antragsteller und Antragstellerinnen sowie Leistungsbezieher und Leistungsbezieherinnen alle Einkommens- und Vermögenswerte angeben müssen. Allein das Jobcenter ist befugt, eine Entscheidung über die Berücksichtigung des Einkommens oder des Vermögens zu treffen. So sind auch Immobilien oder andere Vermögenswerte, die in absehbarer Zeit faktisch nicht verwertbar sind und daher gegenwärtig auch nicht als verwertbare Vermögensgegenstände im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II angesehen werden können, anzugeben.
Eine zeitnahe Antwort auf das oben genannte Schreiben hilft uns, alle anderen Anliegen und Anträge schnellstmöglich zu bearbeiten.
Regelbedarf
Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab.
Personenkreis | Regelbedarf ab 01.01.2024 |
Alleinstehende/ Alleinerziehende Personen mit minderjähriger Partnerin | 563 € |
Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft | 506 € |
sonstige erwerbsfähige Angehörige der BG ab Volljährigkeit U25-Jährige nach Umzug ohne Zusicherung gemäß § 22 Abs. 5 | 451 € |
sonstige erwerbsfähige Angehörige der BG vor Vollendung des 18. Lebensjahrs und Kinder im 15. Lebensjahr | 471 € |
Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zum vollendeten 14. Lebensjahr | 390 € |
Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 357 € |
Sozialgeld
Nicht erwerbsfähige Leistungsbedürftige erhalten Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt.