Kostenübernahme für digitale Endgeräte

Grundsätzlich sollen bedürftige Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an pandemiebedingtem Distanz-Unterricht durch die Schulen mit digitalen Endgeräten versorgt werden. Leider konnte dies bislang noch nicht flächendeckend realisiert werden. Deshalb besteht befristet für die Dauer vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Möglichkeit, Anschaffungskosten für digitale Endgeräte wie Laptops oder Tablets und einen Drucker beim Jobcenter geltend zu machen - im Regelfall bis zu 350 Euro je Kind.

Die Kostenübernahme ist grundsätzlich möglich für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen.

Dazu müssen neben der vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage nationaler Tragweite folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ein digitales Endgerät ist für die Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht erforderlich.
  2. Ein digitales Endgerät wird nicht durch die Schule, den Schulträgern oder Dritten (leihweise) zur Verfügung gestellt wird.
  3. Im Haushalt existiert kein digitales Endgerät, welches für den Schulunterricht verfügbar ist.

Die beiden erstgenannten Voraussetzungen müssen zwingend durch die Schule bzw. den Schulträger bestätigt werden.

Zur Geltendmachung des Bedarfs und zum Nachweis der Voraussetzungen dient das Formular „Bestätigung eines unabweisbaren Bedarfs zur Anschaffung eines digitalen Endgeräts“.

Auf der Vorderseite wird bestätigt, welche digitalen Endgeräte für die Teilnahme am Distanz-Unterricht angeschafft werden müssen und welche Kosten dafür anfallen.

Die Schule bescheinigt auf der Rückseite des Formulars, dass Distanz-Unterricht durchgeführt wird und die dafür erforderlichen digitalen Endgeräte nicht (leihweise) zur Verfügung gestellt werden können.

Zur Verwaltungsvereinfachung können Anschaffungskosten bis zu 150 Euro pro Kind ohne spätere Vorlage von Kaufbelegen bewilligt werden. Bei höheren Kosten – bis zu 350 Euro je Kind – müssen die Anschaffungen mittels Kaufbeleg nachgewiesen werden.

Zu beachten ist, dass die Kostenübernahme ausschließlich für den Besuch von allgemein- oder berufsbildenden Schulen vorgesehen ist. Bei Maßnahmen zur Integration in Arbeit oder Integrations- bzw. Sprachkursen muss der jeweilige Maßnahmeträger gewährleisten, dass den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Fall von Distanz-Unterricht die dafür notwendigen Geräte zur Verfügung stehen.