Vermögen
Grundsätzlich müssen Sie zunächst eigene Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts einsetzen, bevor Sie finanzielle Unterstützung durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten können, deshalb ist Vermögen zu berücksichtigen.
Wenn Sie einen Antrag auf Leistungen stellen, wird vom Jobcenter geprüft, ob verwertbares Vermögen von Ihnen oder von den weiteren Mitgliedern in Ihrer Bedarfsgemeinschaft vorhanden ist, unabhängig davon, ob sich das Vermögen im Inland oder im Ausland befindet.
Verwertbar ist das Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet werden kann oder wenn sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die Sie nicht frei verfügen können, z. B. bei Pfändungen.
Folgende Vermögenswerte werden beispielhaft berücksichtigt
- Bargeld
- Guthaben auf Girokonten, Sparbücher o. Ä.
- Wertpapiere
- Bausparguthaben
- Aktien
- Fondanteile
- Lebens- und Rentenversicherungen
- Kraftfahrzeuge
- bewegliche Sachen, wie z. B. wertvolle Schmuckstücke, Sammlungen oder Gemälde
- unbewegliche Sachen, wie z. B. Grundstücke oder Gebäude
Folgende Vermögenswerte werden beispielhaft nicht berücksichtigt
- angemessener Hausrat
- angemessenes Kraftfahrzeug im Wert von bis zu 15.000,00 Euro für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft
- angemessene, selbstbewohnte Immobilie einschließlich Grundstück von angemessener Größe
Das Vermögen wird im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld (Karenzzeit) nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in diesem Zeitraum für einen oder mehrere volle Monate unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um die Monate ohne Leistungsbezug.
Ein erhebliches Vermögen liegt vor, wenn es die Summe von
- 40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person zuzüglich
- jeweils 15.000 Euro für jede weitere in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt.
Selbstgenutztes Wohneigentum (Hausgrundstück, Eigentumswohnung) bleibt bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens unberücksichtigt.
Übersteigt das Vermögen einer Person den genannten Betrag während das Vermögen anderer Personen der Bedarfsgemeinschaft darunter liegt, so werden nicht ausgeschöpfte Freibeträge innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen.
Nach der Karenzzeit beträgt der Freibetrag 15.000 Euro für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft. Der Freibetrag kann innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.
Sie sind verpflichtet, jegliches Vermögen bei der Antragstellung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende für sich und alle anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft anzugeben. Die Entscheidung, ob das Vermögen zu berücksichtigen ist, trifft das Jobcenter Braunschweig.
Für Fragen, ob und in welcher Höhe Vermögen berücksichtigt wird, hilft Ihnen Ihr Jobcenter gern weiter und kann Ihnen genauere Auskünfte geben.