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Schlichtungsverfahren

JETZT NEU: Schlichtungsverfahren nach § 15a SGB II ab 01.07.2023 im Jobcenter Arbeit für Bottrop

Das Jobcenter Arbeit für Bottrop schafft auf Grundlage des Bürgergeld-Gesetzes zum 01.07.2023 die Voraussetzungen für einen Schlichtungsmechanismus unter Hinzuziehung einer bisher unbeteiligten und neutralen Person innerhalb der Dienststelle.:

Sabine Conradt
Alexandra Kircher
Sabine Conradt - Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA)Alexandra Kircher - stellvertretende BCA

Ist die Erstellung oder Fortschreibung eines Kooperationsplanes aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Integrationsfachkraft des Jobcenters und der leistungsberechtigten Person nicht möglich, soll auf Verlangen einer oder beider Seiten ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.

Gründe für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens könnten z.B. sein:

  • als unzureichend oder unausgewogen empfundene Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,
  • als unzumutbar empfundene Bemühungen, die dem Leistungsberechtigten auferlegt werden sollen,
  • als überzogen empfundene Form des Nachweises der Bemühungen eine Arbeit zu finden,
  • als unzumutbar empfundene Bedingungen, unter denen eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden soll, etwa eine vermeintlich zu niedrige Entlohnung, ein weiter Anfahrtsweg, usw.

In dem Schlichtungsverfahren soll ein gemeinsamer Lösungsvorschlag entwickelt werden. Diesen gemeinsamen Lösungsvorschlag hat das Jobcenter zu berücksichtigen.

Das Schlichtungsverfahren kann auf verschiedene Art und Weise eingeleitet werden:

  1. im Beratungsgespräch bei der zuständigen Integrationsfachkraft oder
  2. schriftlich an Jobcenter Bottrop, Schlichtungsstelle, Paßstr. 3, 46236 Bottrop oder
  3. per E-Mail an: Jobcenter-Arbeit-fuer-Bottrop.Schlichtungsstelle@jobcenter-ge.de

Das Schlichtungsverfahren endet durch eine Einigung oder spätestens mit Ablauf von vier Wochen ab Beginn. Das Schlichtungsverfahren ersetzt kein Widerspruchsverfahren.

Während des Schlichtungsverfahrens führt die Verletzung von Pflichten nach § 31 SGB II nicht zu Leistungsminderungen nach § 31a SGB II.

Für Fragen steht Ihnen ihre Integrationsfachkraft gerne zur Verfügung.