Neue Regelungen zum Bürgergeld
Unterstützung bei Qualifizierungen
Eine Ausbildung oder Weiterbildung ist von zentraler Bedeutung für eine erfolgreiche Stellensuche. Im Zuge der Einführung des Bürgergeldes können Sie dafür Unterstützung und Förderungen durch das Jobcenter Arbeit für Bottrop erhalten.
Ausbildung und Umschulung
Wenn Sie mit Unterstützung des Jobcenters Arbeit für Bottrop einen Berufsabschluss durch eine Ausbildung oder Umschulung nachholen möchten, ist das bei Bedarf auch über einen Zeitraum von 3 Jahren möglich. Bislang waren es höchstens 2 Jahre.
Dadurch können besondere Lebensumstände besser berücksichtigt werden, wie etwa die Kinderbetreuung bei Alleinerziehenden.
Weiterbildung
Als Kundin oder Kunde des Jobcenters Bottrop können Sie zukünftig ein Weiterbildungsgeld in Höhe von monatlich 150 Euro erhalten. Dieses kann gezahlt werden, wenn Sie eine Weiterbildung absolvieren, die zu einem Berufsabschluss führt.
Zudem können Sie eine Weiterbildungsprämie für bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen bekommen. Diese Förderung war ursprünglich bis Ende 2023 befristet.
Bei Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss abzielen, können Sie zukünftig einen Bürgergeldbonus erhalten. Dieser beträgt 75 Euro pro Monat. Voraussetzung: Die entsprechende Weiterbildung dauert länger als 8 Wochen.
Zusammenarbeit mit dem Jobcenter
Wichtigstes Ziel für das Jobcenter Arbeit für Bottrop ist Ihre erfolgreiche Arbeitssuche und dauerhafte finanzielle Unabhängigkeit. Damit das gelingt, ist eine partnerschaftliche und verbindliche Zusammenarbeit nötig.
Kooperationsplan
Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird ab dem 1. Juli 2023 durch einen Kooperationsplan abgelöst. In diesem legen Sie gemeinsam mit Ihrem Jobcenter Arbeit für Bottrop die konkreten Schritte und Bedarfe auf dem Weg zu einem neuen Job fest. Falls nötig, kann bei der Erstellung oder der Fortschreibung des Kooperationsplans ein Schlichtungsverfahren vor Ort vermitteln.
Minderungen
Zum 31. Dezember 2022 endete das sogenannte Sanktionsmoratorium. Seit dem 1. Januar 2023 können Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse wieder zu Leistungsminderungen führen. Das bedeutet: Wenn Sie Ihren Pflichten gegenüber dem Jobcenter nicht nachkommen, kann dies dazu führen, dass Ihre finanzielle Unterstützung für eine bestimmte Zeit gekürzt wird. Die Zahlungen für die Kosten der Unterkunft sind davon nicht betroffen.
Gut zu wissen: Minderungen treten nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten darlegen und nachweisen oder wenn die Leistungsminderung im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte darstellt.
Wenn Sie Ihre Pflichten nachträglich erfüllen, wird die Leistungsminderung aufgehoben. Das gilt auch, wenn von Ihnen nachträglich ernsthaft und nachhaltig erklärt wird, diesen Pflichten künftig nachzukommen. Jedoch erfolgt die Aufhebung frühestens, wenn der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat.
Minderungen seit dem 1. Januar 2023
Art der Pflichtverletzung | Höhe der Minderung | Dauer der Minderung |
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Meldeversäumnis (Pflichttermin unentschuldigt nicht wahrnehmen) | 10 Prozent des Regelbedarfs | 1 Monat |
Erste Pflichtverletzung | 10 Prozent des Regelbedarfs | 1 Monat |
Zweite Pflichtverletzung | 20 Prozent des Regelbedarfs | 2 Monate |
Dritte und weitere Pflichtverletzungen | 30 Prozent des Regelbedarfs | 3 Monate |