Lohnkostenzuschuss nach §16 i SGB II
Alle Arbeitgeber können bei sozialversicherungspflichtiger Einstellung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Zuschüsse zu Löhnen und Gehältern nach § 16 i SGB II erhalten.
- Wer kann gefördert werden?
Alle Personen ab 25 Jahren, die beim Jobcenter Arbeit für Bottrop seit 6 oder mehr Jahren Grundsicherungsleistungen beziehen und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz erwerbstätig waren sowie (Allein-)Erziehende oder Schwerbehinderte erwerbsfähige Leistungsbezieher ab 25 Jahren, die seit 5 oder mehr Jahren Grundsicherungsleistungen beziehen und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz erwerbstätig waren.
- Wie lange und wie hoch kann gefördert werden?
Die Dauer der Förderung beträgt bis zu fünf Jahre: In den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses beträgt der Zuschuss 100 Prozent, im dritten Jahr 90 Prozent, im vierten Jahr 80 Prozent und im fünften Jahr 70 Prozent. Der Lohnkostenzuschuss bemisst sich für tarifgebundene und tariforientierte Arbeitgeber sowie für Arbeitgeber, die nach kirchlichen Regelungen entlohnen, nach dem gezahlten Arbeitsentgelt – für andere Arbeitgeber nach dem gesetzlichen Mindestlohn. Zudem werden Kosten für eine beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) zur Unterstützung der Integration der Beschäftigten in den Arbeitsalltag übernommen. Im Falle eines Qualifizierungsbedarfes kann die geförderte Kundin oder der geförderte Kunde unter bestimmten Fördervoraussetzungen an einer Qualifizierung teilnehmen; Qualifizierungskosten werden bis max. 3.000 € übernommen.
- Wie beantragt man diese Förderung?
Der Arbeitgeber erfragt beim Arbeitgeberservice immer vor der Einstellung, welche Fördermöglichkeiten im konkreten Fall für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer angeboten werden können.
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