Lohnkostenzuschuss nach § 16 e SGB II

Alle Arbeitgeber können bei sozialversicherungspflichtiger Einstellung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Zuschüsse zu Löhnen und Gehältern nach § 16 e SGB II erhalten.

  • Wer kann gefördert werden?

    Alle Personen, die beim Jobcenter Arbeit für Bottrop mindestens zwei Jahre arbeitslos gemeldet sind.
  • Wie lange und wie hoch kann gefördert werden?


Die Dauer der Förderung beträgt zwei Jahre. Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts. Zudem werden Kosten für eine beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) zur Unterstützung der Integration der Beschäftigten in den Arbeitsalltag übernommen.

  • Wie beantragt man diese Förderung?

    Der Arbeitgeber erfragt beim Arbeitgeberservice immer vor der Einstellung, welche Fördermöglichkeiten im konkreten Fall für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer angeboten werden können.

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