Eingliederungszusschuss (EGZ)

Alle Arbeitgeber können bei Einstellung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern/innen Zuschüsse zu Löhnen und Gehältern (EGZ) zum Ausgleich von Vermittlungshemmnissen erhalten.

  • Wer kann gefördert werden?

    Alle Personen, welche bei der AfB arbeitslos gemeldet sind und tatsächlich Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten.
  • Wie lange und wie hoch kann gefördert werden?

    Die Dauer und Höhe der Förderung richtet sich nach den Vermittlungshemmnissen bzw. Defiziten, die der Bewerber für die neue Beschäftigung mitbringt und welche durch eine Förderung ausgeglichen werden sollen.
  • Wie beantragt man diese Förderung?

    Der Arbeitgeber erfragt beim Arbeitgeberservice immer vor der Einstellung, welche Fördermöglichkeiten im konkreten Fall für den Arbeitnehmer/innen angeboten werden können.

Bei einer Einstellungszusage wird der Antrag schnell und unkompliziert (auch) in einem persönlichen Gespräch entgegengenommen. Wir kommen gerne auch zu Ihnen !