Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) - Arbeitslosengeld II ("Hartz IV")

Der Bereich Leistung betreut die Kunden in allen leistungsrechtlichen Angelegenheiten.
Arbeitslosengeld II (ALG II) wird an hilfebedürftige Personen gezahlt, die erwerbsfähig sind, das 15. Lebensjahr und noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet und in der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für nicht erwerbsfähige Angehörige kann Sozialgeld gezahlt werden.
Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn die arbeitslose Person mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbsfähigkeit nachgehen kann. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Anrechnung von Einkommen
Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder in Geld messbaren Werten, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bewilligungszeitraums erzielen,
wie z. B.

Einnahmen aus Arbeit
Lohnnachzahlungen
Weihnachts- und Urlaubsgeld
Arbeitslosengeld
Krankengeld
Steuererstattungen
Unterhaltsleistungen
Kindergeld
Elterngeld (das über den anrechnungsfreien Betrag hinausgeht)
Kapital- und Zinserträge
Betriebskostenguthaben
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Eigenheimzulage und Baukindergeld
Lottogewinne

Anrechnung von Vermögen
Vorhandenes Vermögen wird auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Allerdings gibt es einen Freibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro. Der Grundfreibetrag darf dabei jeweils 9.750 Euro nicht übersteigen.
(Bei einem 50-Jährigen bleiben so z. B. 7.500 Euro unangetastet.)
Hilfebedürftigen minderjährigen Kindern wird ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro eingeräumt. Für Menschen, die vor 1948 geboren wurden, sind es 520 Euro je Lebensjahr, maximal 33.800 Euro.

Weitere 250 Euro pro Lebensjahr werden abgesetzt für Vermögen, das der Altersvorsorge nach dem Eintritt in den Ruhestand dient und bis dahin durch vertragliche Vereinbarungen geschützt ist.
Die Maximalgrenze für dieses Vermögen liegt bei 16.250 Euro. Derselbe Betrag kommt für den Partner hinzu.
Darüber hinaus steht allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag in Höhe von 750 Euro für notwendige Anschaffungen zu.

Weiterhin bleiben u.a. grundsätzlich Betriebsrenten, die Riester-Rente sowie selbstgenutztes Wohneigentum von angemessener Größe verschont. Auch angemessener Hausrat und ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Angerechnet werden hingegen Lebensversicherungen, Bausparverträge, Schmuck und andere Wertgegenstände.

 

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